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   BVerfG, 05.09.1986 - 1 BvR 794/86   

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https://dejure.org/1986,1011
BVerfG, 05.09.1986 - 1 BvR 794/86 (https://dejure.org/1986,1011)
BVerfG, Entscheidung vom 05.09.1986 - 1 BvR 794/86 (https://dejure.org/1986,1011)
BVerfG, Entscheidung vom 05. September 1986 - 1 BvR 794/86 (https://dejure.org/1986,1011)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulpflicht (Befreiung) - Einschränkung des elterlichen Bestimmungsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schulpflicht - Erziehung - Grundrechtsverletzung - Eltern

  • gewissensfreiheit.de (Leitsatz)

    Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG
    Allgemeine Schulpflicht - Beschränkung des elterlichen Bestimmungsrechts über die Erziehung des Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    GG Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Art. 6 Abs. 2 Satz 1
    Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Schulpflicht - Mißbrauchsgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 180
  • NVwZ 1987, 126 (Ls.)
  • FamRZ 1986, 1079
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 05.09.1986 - 1 BvR 794/86
    Zum einen setzt das Grundgesetz selbst die Notwendigkeit einer Bevormundung von Kindern voraus, wenn es einen gemeinsamen Erziehungsauftrag von Eltern und Schule statuiert (BVerfGE 34, 165 [183]).
  • BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14

    Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der

    Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte staatliche Erziehungsauftrag der Schule dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet ist (vgl. BVerfGK 1, 141 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 1986 - 1 BvR 794/86 -, FamRZ 1986, S. 1079; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris, Rn. 14), unterliegt es - auch im Lichte des Art. 4 Abs. 1 GG, der Einschränkungen zugänglich ist, die sich aus der Verfassung selbst ergeben - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Beachtung der Schulpflicht von den Erziehungsberechtigten dadurch einzufordern, dass der (Landes-)Gesetzgeber entsprechende Strafvorschriften schafft und die Strafgerichte bei deren Verletzung Geld- oder Freiheitsstrafen verhängen.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01

    Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme

    Das hat die Verfassung des Landes Baden-Württemberg übernommen (Art. 14 Abs. 1 LV); es liegt - unausgesprochen - auch dem Grundgesetz zugrunde (Art. 7 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG , Beschluss vom 05.09.1986 - 1 BvR 794/86 -, NJW 1987, 180; Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, Tz. 25.1 m.w.N.).
  • BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99

    Verstoß gegen Schulpflicht

    In den Entscheidungen vom 17.12.1975 (BVerfGE 41, 29 ff.), vom 16.10.1979 (BVerfGE 52, 223 ff.) und vom 5.9.1986 (NJW 1987, 180) hat sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit auseinandergesetzt.

    Unter diesen Gesichtspunkten beschränken die allgemeine Schulpflicht und die sich daraus ergebenden weiteren Pflichten in zulässiger Weise das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht über die Erziehung des Kindes (BVerfG NJW 1987, 180).

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